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Welche Entlassungssperren sind zu beachten?

 

Das Gesetz sagt im Falle der Freisetzungen von Mitarbeitern im § 18 Abs. 1 KSchG:


"Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden."


Diese Entlassungssperre seitens des Arbeitsamtes versucht „die Interessen des Arbeitgebers, als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarkts unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen."

Eine unserer Kernkompetenzen neben Outplacement ist Aufbau & Beratung zur Umsetzung einer Transfergesellschaft für größere Unternehmen.

Die Tranfergesellschaft sichert ein zusätzliches Jahr der sozialen Absicherung für Arbeitnehmer.

 

Aktive Vermittlung, gezielte Qualifizierung und Outplacementberatung ebnen den Weg in den ersten Arbeitsmarkt und damit neue Karriere-Schritte für alle von Job-Kündigung betroffenen Arbeitnehmer..

 

 

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